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   LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06   

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https://dejure.org/2006,26640
LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06 (https://dejure.org/2006,26640)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 326 T 106/06 (https://dejure.org/2006,26640)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 326 T 106/06 (https://dejure.org/2006,26640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung seitens des Schuldners gem. § 20 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Anforderungen an die Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrags auf Insolvenzeröffnung nach Einleitung des Insolvenzverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2007, 335
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 02.03.2000 - 2 W 15/00

    Ausschluss der Rücknahme des Insolvenzantrags nach Erlass des

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06
    Eine Rücknahme und auch eine Erledigungserklärung des Antrages sind grundsätzlich nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich (OLG Celle, ZIP 2000, 673 (675)).

    Für die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung ist maßgebend der Zeitpunkt der Übergabe des Eröffnungsbeschlusses in den Ausgang oder die Bekanntmachung (vgl. dazu Amtsgericht Hamburg ZinsO 2005, 158 (159); 2005, 669 (670); nach Frind EWiR 2000, 499 ist die Verfahrenseröffnung bereits in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Übergabe des Beschlusses durch den Richter an die Geschäftsstelle erfolgt).

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06
    Die Eröffnungsentscheidung darf nicht mehr verzögert werden, sobald die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind (BGH ZinsO 2006, 1051 Rz. 27).
  • AG Hamburg, 11.02.2005 - 67c IN 6/05

    Insolvenzverfahren: Wirksamer Eröffnungsbeschluss und nachfolgende

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06
    Dabei ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht das Verfahren zeitnah eröffnen muss, Erledigungserklärungen müssen nicht abgewartet werden (Amtsgericht Hamburg ZinsO 2005, 669 (670); Pape, ZinsO Heft 2005, 1140 (1145)).
  • AG Hamburg, 05.11.2004 - 67c IN 360/04

    Unzulässigkeit der Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren nach

    Auszug aus LG Hamburg, 21.12.2006 - 326 T 106/06
    Für die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung ist maßgebend der Zeitpunkt der Übergabe des Eröffnungsbeschlusses in den Ausgang oder die Bekanntmachung (vgl. dazu Amtsgericht Hamburg ZinsO 2005, 158 (159); 2005, 669 (670); nach Frind EWiR 2000, 499 ist die Verfahrenseröffnung bereits in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Übergabe des Beschlusses durch den Richter an die Geschäftsstelle erfolgt).
  • AG Hamburg, 27.11.2007 - 67c IN 443/07

    Möglichkeit einer Verzögerung der Verfahrenseröffnung wegen Abwartens einer

    Eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung ist ausschließlich zum Zwecke der Anreicherung der Masse bei Erweiterung der Aussichten einer Betriebsfortführung statthaft (vgl. AG Hamburg ZIP 2001, 1885; AG Hamburg ZInsO 2004, 630; Münzel , ZInsO 2006, 1238; HambKomm-InsO/Schröder , 2. Aufl., 2007, § 27 Rz. 7; Wimmer/Schmerbach , InsO, 4. Aufl., § 27 Rz. 8a; Jaeger/Schilken , InsO, 2007, § 27 Rz. 9; Spliedt , EWiR 2001, 1099; Frind , EWiR 2003, 24), nicht um dem Schuldner zu ermöglichen, seine Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungsverfaren wieder zu gewinnen oder ggf. den antragstellenden Gläubiger mit anfechtbaren Zahlungen zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2005, 669; Pape , ZInsO 2005, 1140, Fußn. 59, 60; LG Hamburg ZInsO 2007, 335 (kein Abwarten von Verhandlungen des Schuldners beim Eigenantragsverfahren mit seinen Gläubigern)).
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